AGB

Allgemeine Vertragsbedingungen

I. Allgemein

1. Allen Rechtsbeziehungen mit Fa. Beltz Grafische Betriebe GmbH – im Folgenden Auftragnehmer genannt – liegen diese Allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde.

2. Den Allgemeinen Vertragsbedingungen des Auftragnehmers entgegenstehende, ihnen widersprechende oder ihren Geltungsanspruch einschränkende oder außer Kraft setzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden durch den Auftragnehmer ausdrücklich nicht akzeptiert. Der Auftraggeber erkennt die ausschließliche Geltung dieser an.

Allgemeine Vertragsbedingungen
3. Im Zweifel gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Auftragnehmers als mit der Entgegennahme der vertragsgegenständlichen Lieferung oder Leistung seitens des Auftragnehmers als vereinbart.

4. Mündliche Zusagen, Nebenabreden oder Ähnliches bedürfen zur Erlangung der Wirksamkeit ausdrücklicher Bestätigung durch den Auftragnehmer.

II. Zustandekommen des Vertrages, Änderungen, Zusatzleistungen

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Der Vertrag zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber kommt unter Einbeziehung der Allgemeinen Vertragsbedingungen
des Auftragnehmers zustande durch

a) vorbehaltlose Annahme des Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber,
b) im Falle einer Bestellung des Auftraggebers (Auftraggeberangebot) durch Erklärung der Annahme durch den Auftragnehmer oder
c) durch Erbringung der angebotenen oder bestellten Lieferung
oder Leistung durch den Auftragnehmer und deren vorbehaltlose Annahme durch den Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer in den Fällen der Ziff. II Abs. 2a) und b) die Annahme des Auftrags innerhalb von 10 Arbeitstagen bestätigt.

3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.

III. Lieferung – Leistung – Gefahrenübergang 

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden könnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.

2. Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber bei Anlieferung und vor Annahme/Quittierung sorgfältig zu prüfen. Festgestellte Mängel, Fehlmengen o. Ä. sind sofort zu beanstanden und auf dem Empfangsschein (Quittung, Lieferschein usw.) detailliert zu vermerken und sich durch den Anlieferer bestätigen zu lassen. Der Auftraggeber hat im Beanstandungsfall weiter alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Tatbestandsaufnahme rechtzeitig und formgerecht durchzuführen und den Auftragnehmer sofort zu unterrichten.

3. Abweichungen von dem vertraglich Geschuldeten nach Art, Qualität, Fehlerfreiheit technischer oder physikalischer Eigenschaften, Stückzahl, Menge, Aussehen u. Ä. sowie Abweichungen zu Rechnungen bzw. Auftragsbestätigungen sowie etwaige Mängelrügen muss der Auftragnehmer bei Beanstandungen, die durch die pflichtgemäße Prüfung gem. Ziff. III.1 bei der Annahme nicht festgestellt werden können, innerhalb von 3 Tagen ab Erhalt der Lieferung oder Leistung angezeigt werden. Beanstandungen, die trotz pflichtgemäßer Prüfung nicht sofort festgestellt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung – längstens jedoch innerhalb 3 Tagen – gegenüber dem Auftragnehmer anzuzeigen, entsprechend Ziff. III.1 sofort nach Feststellung zu dokumentieren. Erfolgt eine solche Anzeige nicht fristgemäß, gilt die Lieferung oder Leistung, wie sie erfolgt ist, als vertragsgemäß.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Ausdrucken und Auflagendruck. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2000 kg auf 15 %.

5. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig; ein Widerspruch des Auftraggebers gegen eine Teillieferung oder Teilleistung ist unbeachtlich, wenn er nicht nachweist, dass die Teillieferung für ihn ohne Interesse ist. 

6. Lieferungen und Leistungen erfolgen am Erfüllungsort, wenn nicht Abweichendes ausdrücklich vereinbart ist.

7. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung oder die Beschädigung der Lieferung oder Leistung geht mit Übergabe der Lieferung oder Leistung an den Auftraggeber, im Falle des Versendungskaufs mit der Übergabe an das Beförderungsunternehmen auf den Auftraggeber über.

8. Die Auswahl des Beförderungsunternehmens und die Art und Weise der Verpackung und Versendung bleibt dem Auftragnehmer überlassen; der Auftragnehmer trifft die Auswahl nach freiem Ermessen. Der Auftragnehmer haftet für die Auswahl des Beförderungsunternehmens sowie für die Art und Weise der Verpackung und Versendung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

IV. Lieferfrist

1. Der Auftragnehmer ist stets bemüht, schnellstens zu liefern oder die vertragsgegenständliche Leistung zu erbringen.

2. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche vereinbart sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn der Auftragnehmer die Lieferung oder Leistung innerhalb der Frist dem Auftraggeber oder dem Beförderungsunternehmen (Ziff. III.8) übergibt.

3. Ist der Auftragnehmer nur zu einer Teilleistung oder Teillieferung in der Lage, gilt eine vereinbarte Lieferzeit als eingehalten, wenn die Teilleistung oder Teillieferung innerhalb der Frist dem Beförderungsunternehmen übergeben ist (Ziff. III.8) und die Restlieferung oder Restleistung unverzüglich nachfolgt. Bei Lieferverzögerungen ist die Haftung des Auftragnehmers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie der Höhe nach auf höchstens den Betrag beschränkt, den der Auftraggeber für die etwa verspätete Lieferung oder Leistung an den Auftragnehmer bezahlen müsste.

V. Verpackung – Frachtkosten – Versicherungen

1. Verpackung der Lieferung oder Leistung erfolgt entsprechend den Erfordernissen nach Ermessen des Auftragnehmers. Verpackungs- und sämtliche Kosten der Versendung sind im Preis nicht inbegriffen.

2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, für die Versendung der Lieferung oder Leistung eine Versicherung abzuschließen. Wird vereinbart, dass eine Versicherung der Lieferung oder Leistung zu erfolgen hat, trägt der Auftraggeber hierfür die Kosten.

3. Eine Rücknahme der mitgelieferten Verpackung durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen; von etwaigen entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer hiermit ausdrücklich frei. Soweit die Verpackung oder auch die Lieferung oder Leistung selbst gemäß gesetzlicher Vorschrift zu entsorgen ist, übernimmt der Auftraggeber diese Verpflichtung im Verhältnis zum Auftragnehmer und stellt den Auftragnehmer von allen diesbezüglichen Verpflichtungen ausdrücklich frei.

VI. Preise – Zahlung

1. Alle Ansprüche und Forderungen des Auftragnehmers sind zur sofortigen Zahlung fällig. Der Auftragnehmer wird eine Rechnung unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausstellen. Der Auftraggeber kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung bzw. gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Einer gesonderten Mahnung bedarf es hierfür nicht.

2. Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, schuldet er gemäß § 288 Abs. 2 BGB Verzugszinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, ist an dem Rechtsgeschäft ein Verbraucher beteiligt beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

3. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.

4. Treten bei Aufträgen mit einer vorgesehenen Lieferfrist ab 4 Monaten oder bei Sukzessivlieferungsvereinbarungen nach Auftragsbestätigung und vor Lieferung erhebliche Erhöhungen der Beschaffungskosten auf Seiten des Auftragnehmers (auch durch Wechselkursänderungen) ein oder werden die Preise durch Vorlieferanten wesentlich erhöht, ist der Auftragnehmer zur entsprechenden Preisanpassung berechtigt. Als erheblich gelten Erhöhungen ab 5% bezogen auf den Nettopreis.

5. Schecks werden nur zahlungshalber entgegengenommen, wenn das ausdrücklich vereinbart ist. Alle durch die ausnahmsweise Entgegennahme von Schecks entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber. 

6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Bonität des Auftraggebers mit den allgemein üblichen Mitteln zu überprüfen; ergeben sich dabei Zweifel an der Bonität des Auftraggebers oder tritt sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, gewährte Zahlungsziele zu widerrufen und weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse oder Nachnahme auszuführen. Gewährte Zahlungsziele werden hinfällig und alle Ansprüche des Auftragsnehmers sofort fällig, wenn Schecks oder Lastschriften mangels Deckung nicht eingelöst werden oder in Folge eines Widerspruchs des Auftraggebers zurückgegeben werden. Dasselbe gilt, wenn über das Vermögen des Auftraggebers die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird; in derartigen Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt auch bereits gelieferte Ware sicherungshalber zurückzuholen; ein Rücktritt vom Vertrag ist damit nicht verbunden.

VII. Aufrechnung – Zurückbehaltungsrecht

Die Aufrechnung und die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gegen Forderungen des Auftragnehmers sind nur mit solchen Gegenansprüchen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.

VIII. Gewährleistung – Haftung

1. Der Auftragnehmer leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung.

2. Sofern der Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, er die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadenersatz im Rahmen der Haftungsbeschränkung der Nummer VIII. 3 verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Sofern der Auftragnehmer die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Auftraggeber nicht zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

3. Haftungsbeschränkungen
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art des Werkes vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Auftragnehmer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei dem Auftragnehmer zurechenbarem Verlust des Lebens des Auftraggebers.

4. Ansprüche des Auftraggebers auf Mängelbeseitigung sowie die wegen eines Mangels bestehenden Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz verjähren, sofern der Auftragnehmer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat, ein Jahr nach dem Beginn der Gewährleistungsfrist.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Waren sind bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen des Auftragnehmers – zzgl. Zinsen und Rechtsverfolgungskosten – gegen den Auftraggeber, Eigentum des Auftragnehmers.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lieferungen oder Leistungen, die unter Eigentumsvorbehalt des Auftragnehmers stehen, vom sonstigen Warenbestand getrennt so zu lagern, dass sie jederzeit als vom Auftragnehmer geliefert und identifiziert werden können.

3. Der Auftraggeber ist zu ausreichender Versicherung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen des Auftragnehmers gegen Brand, Diebstahl, Wandalismus und ähnliche Gefahren auf eigene Kosten verpflichtet. Ansprüche gegen Versicherungen aus solchen Schadenfällen werden hiermit an den Auftragnehmer abgetreten; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung hiermit an.

4. Der Auftraggeber ist im Rahmen ordnungsgemäßer kaufmännischer Geschäftsabwicklung berechtigt, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers weiterzuverkaufen oder weiterzuverarbeiten, vorausgesetzt der Auftraggeber ist mit der Erfüllung von Ansprüchen gegenüber dem Auftragnehmer nicht in Verzug. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei der Weiterveräußerung mit seinem Vertragspartner einen verlängerten Eigentumsvorbehalt, der sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers gegen ihn erfasst, zu vereinbaren. Zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber besteht Einigkeit darüber, dass im Falle der Weiterverarbeitung der gelieferten Sachen an der durch Weiterverarbeitung entstandenen neuen Sache Miteigentum entsteht; der Bruchteil des Miteigentums des Auftragnehmers ergibt sich aus dem Verhältnis des dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preises für die weiterverarbeitete Lieferung zum Wert der neu hergestellten Sache.

5. Die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung gegen seine Vertragspartner entstehenden Ansprüche aus der Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung werden hiermit bis zur Höhe aller offenen Forderungen des Auftragnehmers an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers eine Liste der danach abgetretenen Forderungen innerhalb von 8 Tagen ab Aufforderung durch den Auftragnehmer zu übermitteln.

6. An den Auftragnehmer abgetretene Ansprüche zieht der Auftraggeber für den Auftragnehmer treuhänderisch ein und wird den Erlös zur Erfüllung der Forderungen des Auftragnehmers verwenden. 

7. Soweit die Gesamtforderungen des Auftragnehmers durch solche Abtretungen zu mehr als 110 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der 110 % übersteigende Teil der Außenstände auf Verlangen des Auftraggebers nach der Auswahl des Auftragnehmers freigegeben.

8. Sollten Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, von dritter Seite gepfändet werden, leistet der Auftraggeber die eidesstattliche Versicherung oder wird ein Insolvenzverfahren beantragt, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer sofort zu verständigen und alles zu tun, um dem Auftragnehmer die Realisierung seiner Rechte und Ansprüche, insbesondere des Eigentumsvorbehalts zu ermöglichen.

X. Schadenersatz

Ist der Auftraggeber mit der Erfüllung des mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrages in Verzug oder verweigert er dessen Erfüllung, ist der Auftragnehmer nach erfolglosem Setzen einer Frist von 14 Tagen mit der Aufforderung zur Vertragserfüllung berechtigt, gegen den Auftraggeber als pauschalen Schadenersatz 15% des Nettovertragspreises geltend zu machen.

XI. Verwahren, Versicherung

1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 

2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beanstandungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

XII. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

XIII. Urheberrecht – Produkthaftung

1. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

2. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten, Filme oder andere Vorlagen sind verbindlich und werden von uns weder in inhaltlicher noch gestalterischer Hinsicht überprüft. Eine Haftung für Mängel ist somit ausgeschlossen.

XIV. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XV. Produkthaftung

Im Verhältnis zu Dritten, insbesondere zu Endverbrauchern ist der Auftraggeber Hersteller mit ausschließlicher Produktverantwortlichkeit. Soweit nach gesetzlichen Vorschriften eine Haftung des Auftragnehmers für erbrachte Lieferungen oder Leistungen in Betracht kommen kann, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer hierdurch von allen diesbezüglichen Verpflichtungen vollständig frei.

XVI. Gerichtsstand – Erfüllungsort

Sind die Parteien Vollkaufleute, ist der Erfüllungsort und Gerichtsstand Bad Langensalza. Der Gerichtsstand gilt auch für und gegen Geschäftspartner des Auftragnehmers, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland haben.

XVII. Anwendbares Recht

1. Allen Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer liegen unabhängig von Firmensitz und/oder Staatsangehörigkeit ausschließlich Deutsches Recht zugrunde.

2. Die deutsche Sprache ist Vertrags- und Verhandlungssprache.

3. Es gelten in erster Linie die Allgemeinen Vertragsbedingungen des Auftragnehmers und sodann ergänzend die gesetzlichen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches bzw. des Bürgerlichen Gesetzbuches.

XVIII. Datenschutz

Die ordnungsgemäße Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit dem Auftraggeber setzt die elektronische Speicherung von Personen oder firmenbezogenen Daten voraus. Der Auftragnehmer verfährt insoweit nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

XIX. Teilunwirksamkeit

1. Sollten Vereinbarungen mit dem Auftraggeber insbesondere Teile der Allgemeinen Vertragsbedingungen des Auftragnehmers unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages in seiner Gesamtheit hiervon unberührt.

2. Anstelle einer etwa unwirksamen Regelung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.

Beltz Grafische Betriebe GmbH